ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs-,Liefer- und Leistungsbedingungen der GPE-Gruppe

§1 Geltungsbereich

1.1
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle durch Unternehmen der GPE- Group (nachfolgend GPE / Verkäufer genannt) ausgeführten Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner (nachfolgend Käufer / Besteller genannt) abgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte der Vertragspartner aus laufender Geschäftsbeziehung, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Die bloße vorbehaltlose Entgegennahme von Lieferungen / Leistungen durch den Verkäufer stellt keine Annahme von Bedingungen des Käufers dar.

1.2
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichende Bestimmungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, der Verkäufer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferungen gelten die Lieferbedingungen des Verkäufers als anerkannt. Gegenbestätigungen des Bestellers mit hiervon abweichenden Bestimmungen wird widersprochen.

1.3
Alle Vereinbarungen und Erklärungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen und sind in Verträgen, diesen Bestimmungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers niedergelegt.

1.4
Die Erteilung von Auskünften, Vorschlägen und Beratungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs erfolgt unter Ausschluss jedweder Haftung, soweit diese Leistungen ohne zusätzliches Entgelt gewährt werden und den Verkäufer kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§2 Angebot / Vertragsabschluss

2.1
Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer bezeichnet diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich. Angebote des Verkäufers behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 30 Tagen ab Versand und Übermittlung an den Käufer. Mit dem Angebot übermittelte Unterlagen, Zeichnungen, Leistungsangaben, Muster und Proben gelten als unverbindliche Anschauungsstücke und Produktbeschreibungen und gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn deren Verbindlichkeit mit Angebotsabgabe schriftlich zugesichert worden ist. Der Besteller hat Angaben und Zeichnungen des Verkäufers auf erkennbare Widersprüche oder Unstimmigkeiten zu prüfen.

2.2
Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung und Zusagen, Garantien und für sämtliche Nebenabreden der Parteien und ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt der Auftrag spätestens mit der Übergabe an den Besteller oder den Frachtführer als angenommen. Der Besteller ist für die von ihm vorgesehene vertragliche Verwendung der bestellten Kaufgegenstände allein und selbst verantwortlich.

2.3
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden. Etwaige mit der Angebotsabgabe übermittelte Anlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs-, Anforderungs- oder sonstige Konstruktionsangaben sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich herauszugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, solche vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente Dritten zugänglich zu machen, denen er zulässigerweise Lieferungen oder (Teil-) Leistungen überträgt.

§ 3 Preise

3.1
Alle Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie etwaige Versand-, Verpackungs- und Transportkosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind für den jeweiligen Auftrag verbindlich. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk. Sonderleistungen oder Änderungswünsche werden dem Kunden gesondert berechnet.

3.2
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Gleiches gilt für den Fall einer vom Besteller zu vertretenden – nicht unerheblichen – Lieferverzögerung.

3.3
Mehrkosten, die dem Verkäufer durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Besteller berechnet.
Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten für Aufträge, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 4 Zahlung / Verzug

4.1
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages wird nur bei vollständiger Zahlung innerhalb von 14 Tagen – ab Rechnungsdatum – gewährt. Zu Unrecht gezogenes Skonto wird zurückgefordert.

4.2
Nach Ablauf von 30 Tagen gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug.

4.3
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.4
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben bleiben hiervon unberührt.

4.5
Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird dem Verkäufer eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach angemessener Fristsetzung nach, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.6
Zahlungen durch GPE bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der an GPE gelieferten Waren und Leistungen.

§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

5.1
Der Käufer ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GPE schriftlich anerkannt sind.

5.2
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung / Abnahme

6.1
Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. Leistung maßgebend. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine ursprünglich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn nach Annahme des Auftrages auf Wunsch des Bestellers am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden.

6.2
Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt, wie z. B. ein rechtmäßiger Arbeitskampf in Unternehmen der GPE-Group oder zuliefernden Betrieben, von denen der Verkäufer durch Materialbezug abhängig sind, ferner kriegerische Auseinandersetzungen usw. berechtigen den Verkäufer, die Erfüllung des Vertrages hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche bzw. eine hierauf gestützte Kündigung des Vertragsverhältnisses sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

6.3
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (EXW-Incoterms 2010, 7.Revision). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft der Waren und Produkte dem Käufer termingerecht angezeigt wurde. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Abnahmeverpflichtung des Käufers. Der Verkäufer kann auch vor dem vereinbarten Liefertermin angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und abrechnen, es sei denn, der Käufer macht ein berechtigtes Interesse an einer Gesamtlieferung geltend. Nimmt der zur Abholung verpflichtete Besteller – oder der Besteller von Abrufaufträgen – die Ware nicht ab, obwohl die Lieferfrist abgelaufen und er benachrichtigt worden ist, dass die Ware zur Verfügung gestellt wurde, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Überschreitet der Abnahmeverzug zwei Wochen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das Rücktrittsrecht gilt auch für den Fall der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes infolge nicht vom Besteller zu vertretender Gründe. Der Besteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6.4
Gerät der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach erneut fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis maximal zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung abzüglich Vorleistung und Material) verlangt werden. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

7.2
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt u.a. dann nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.

7.3
Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages der Rechnung (einschließlich der Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

7.4
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Besteller die Abtretung offenlegen, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die dazugehörigen Unterlagen und Dokumente auf erstes Anfordern aushändigen.

7.5
Der Käufer trägt die Gefahr für die Vorbehaltsware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Feuer, Wasser und Diebstahl etc.) auf eigene Kosten zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

7.6
Der Verkäufer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, sobald sie die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigen.

§ 8 Haftung / Gewährleistung

8.1
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen und behauptete Mängel auf Verlangen des Verkäufers durch geeignete Nachweise darzulegen. Bestreitet der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Ware, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Im Falle einer Reklamation hat der Besteller den Verkäufer umgehend über Lagerung, Vorbehandlung, Verarbeitung, Nachbehandlung, Transport und Verwertung der gelieferten Ware zu unterrichten.
Der Besteller hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsfreigabe auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.

8.2
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe des eigenen Anspruches gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Verkäufer von einer Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Besteller überträgt. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8.3
Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

8.4
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

8.5
Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Produkte den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

§ 9 Schutzrechte / Geheimhaltung

9.1
Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Druckträger, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2
Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von dem Verkäufer hergestellt sind, bleiben sein Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.

9.3
Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, das durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller hat GPE von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

9.4
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von dem Verkäufer ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit dessen ausdrücklicher, vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Besteller wird den Zugang zu der vertraulichen Information ausschließlich auf diejenigen seiner Geschäftsführer, Angestellten oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung kennen müssen, und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

10.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Produktionsstandort des Verkäufers der Erfüllungsort (vgl.Ziff.6.3). Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Verkäufers.

10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung und Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstiges zwischenstaatliches Recht.

10.3
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundsprozessen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4
Der Käufer darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1
Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Verkäufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich und abschließend niedergelegt.

11.2
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer-und Leistungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.

11.3
Personenbezogene Daten des Bestellers werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung bearbeitet und elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht. Mit der Erteilung eines Auftrages ist der Besteller gleichzeitig damit einverstanden, dass die Daten elektronisch gespeichert werden.

Stand: 01.2024