Lieferant der GPE Group werden: konkrete Anforderungen

In unserer Verantwortung gegenüber unseren Kunden steht grundsätzlich Qualität im Vordergrund. Deshalb wählen wir unsere Lieferanten gezielt aus und arbeiten eng mit ihnen zusammen. 

Sie haben Interesse an einer langfristigen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit? Sie wollen zukünftige Herausforderungen zum gegenseitigen Nutzen meistern und dabei alle Prozessabläufe mit einbeziehen? 

Unsere Anforderungen im Detail

Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der GPE Group sollten Lieferanten folgende Anforderungen erfüllen:

  • etabliertes und gelebtes Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig und für die Branche der Medizintechnik vorzugsweisenach DIN EN ISO 13485
  • Liefer- und Vertragstreue
  • hohe Adaptionsfähigkeit an sich ständig verändernde Marktanforderungen
  • marktgerechte und leistungsfähige Preise
  • hohe Flexibilität bei Bedarfsschwankungen
  • Innovationsfreudigkeit
  • aktive, engagierte Mitarbeit bei der Erarbeitung kostengünstiger, fertigungsgerechter Lösungen
  • Bereitschaft, die Qualität der Kommunikation und der logistischen Zusammenarbeit fortlaufend zu überprüfen und zu optimieren
  • Bereitschaft, Vertraulichkeitsvereinbarungen der GPE Group zu unterzeichnen

Formulare, Vorlagen und Broschüren zum Downloaden

Einkaufsbedingungen / Stand 2024

ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen {nachfolgend: Einkaufsbedingungen) gelten für das Vertragsverhältnis aller Unternehmungen der GPE-Gruppe mit dem Auftragnehmer für den Kauf, das Erstellen und die Lieferung aller beweglichen Waren einschließlich der dazugehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, technischen Lieferbedingungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften, einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften und für Werk- und Dienstleistungen.

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch neben im Einzelfall zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn die GPE diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Bedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Die vorbehaltlose Entgegennahme von Lieferungen / Leistungen oder deren Bezahlung durch GPE stellt keine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Die Einkaufsbedingungen von GPE gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von den Einkaufsbedingungen der GPE abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für nachfolgende Bestellungen an.

1.3. Das Erstellen von Angeboten ist für GPE kostenlos und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 2 Monate gebunden, Bestellungen und Abrufpläne von GPE bedürfen, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Die Bestellungen und Abrufpläne sind vom Auftragnehmer innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Sie gelten jeweils als vom Auftragnehmer anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb der 2 (zwei) Arbeitstage nach Zugang schriftlich widersprochen wurde. Unabhängig davon behält sich GPE vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.

1.4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien aus laufender Geschäftsbeziehung. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

LIEFER-UND LEISTUNGSUMFANG DES AUFTRAGNEHMERS

2.1. Der Inhalt des Werkvertrages sowie der Umfang der Arbeiten werden ausschließlich durch die Bestellung von GPE und den Inhalt der Auftragsbestätigung festgelegt. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrags. Die Ware ist nach den technischen Angaben und Zeichnungen von GPE sowie dem Stand der Technik herzustellen. Der Auftragnehmer hat jedoch die Angaben und Zeichnungen von GPE auf erkennbare Widersprüche oder Unrichtigkeiten zu prüfen und GPE hierüber umgehend zu informieren.

2.2. Mit Serienproduktion und -lieferung darf erst begonnen werden, wenn GPE das Erstmuster schriftlich akzeptiert hat.

2.3. GPE kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist. In diesem Falle sind die Auswirkungen auf beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr -oder Minderkosten und der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

2.4. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und / oder Werbezwecken bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch GPE. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

EINSCHALTUNG VON UNTERLIEFERANTEN/SUBUNTERNEHMERN

3.1.

Der Auftragnehmer ist selbst zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Eine Weitergabe der Aufträge an Dritte und eine Einschaltung von Unterlieferanten/Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch GPE zulässig.

MATERIALBEISTELLUNG

4.1. Unterlagen bzw. Fertigungsmittel aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorschriften technischer Art usw., die GPE dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder die GPE dem Auftragnehmer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an die GPE benutzt werden. Das Urheberrecht an Unterlagen der GPE, die dem Auftragnehmer überlassen wurden, verbleibt ebenfalls bei der GPE. Eine Verwendung für andere Zwecke als die Erfüllung der Lieferung ist ohne ausdrückliche, schriftlich erteilte Zustimmung der GPE nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden.

4.2. Die in vorstehendem Absatz 4.1. genannten Unterlagen sind ebenso wie die danach bzw. damit hergestellten Waren in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, sobald der Auftrag abgewickelt ist bzw. sobald feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt. Einzelstücke sowie Vervielfältigungen dürfen nicht zurückbehalten werden. Von GPE bezahlte Unterlagen bzw. Fertigungsmittel hat der Auftragnehmer auf Aufforderung von GPE an GPE zurückzugeben oder zu vernichten und uns dies gegebenenfalls nachzuweisen.

4.3. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung der von uns gelieferten Teile erwirbt GPE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von GPE gelieferten Teile und Stoffe zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle; in Ermangelung einer solchen der Geschäftssitz von GPE.

EIGENTUMSVERSCHAFFUNG

6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zu liefernden Waren und Arbeitsergebnisse an die GPE zu übergeben und der GPE das unbedingte Eigentum daran zu verschaffen.

6.2.

Die Vertragsparteien sind sich unwiderruflich darüber einig, dass das Eigentum an den zu übergebenden Waren mit der Bezahlung auf GPE übergeht. In den Fällen, in denen GPE die vereinbarte Vergütung vor Übernahme der Waren entrichtet, wird die im Zeitpunkt der Zahlung fällig werdende Übergabe wie folgt ersetzt:          

Ist der Auftragnehmer bereits im Besitz der Waren oder erlangt er diesen später, so werden die Waren für GPE bereitgestellt und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für GPE verwahrt. Ist der Auftragnehmer lediglich im Besitz der erforderlichen Vormaterialien oder erlangt er diesen später, so gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Ist noch ein Dritter im Besitz der Waren oder der für diese erforderlichen Vormaterialien, so wird die Übergabe zwischen GPE und dem Auftragnehmer dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer bereits zum Zeitpunkt der Zahlung seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer an GPE abtritt. GPE nimmt diese Abtretung an.

6.3. Falls GPE vor der Übergabe der Waren nicht die ganze Vergütung, sondern nur einen Teilbetrag bezahlt hat, gilt das vorstehend Ausgeführte mit der Maßgabe, dass GPE dann nur einen Miteigentumsanteil an den Waren oder deren Vormaterialien erwirbt. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, in dem die Teilzahlung zu dem vereinbarten Preis der Waren steht.

ERFÜLLUNGSZEIT — LIEFERVERZUG

7.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die bestellten Waren oder Dienstleistungen müssen zum vorgeschriebenen Termin an der festgelegten Empfangsstelle erbracht werden, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er es nicht zu vertreten hat, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Drohende Lieferverzögerung ist dies GPE gegenüber unverzüglich mitzuteilen. Hierzu ist unter Angabe der Gründe der Lieferverzögerung ein neuer Auslieferungszeitpunkt bekanntzugeben. Auf das Ausbleiben notwendiger und von GPE zu liefernden Unterlagen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

7.2. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann GPE eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Frist ist GPE berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

7.3. Für den Fall, dass der Auftragnehmer mit seiner Leistungspflicht in Verzug gerät, kann GPE eine pauschalierte Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Gesamtvergütung für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Gesamtvergütung, verlangen. Die Vertragsstrafe ist, wenn der Auftragnehmer in Verzug ist, sofort zur Zahlung fällig und kann neben dem Anspruch auf Erfüllung der Leistungspflicht geltend gemacht werden. Nimmt GPE die verspätete Erfüllung an, kann GPE Vertragsstrafe nur verlangen, wenn GPE sich dieses Recht spätestens bei der Schlusszahlung ausdrücklich vorbehält. Die Geltendmachung eines weitergehenden oder anderen Schadens ist in keinem Falle ausgeschlossen.

7.4. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Mitwirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. GPE ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei GPE- unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

7.5. Teillieferungen akzeptiert GPE nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

8.1. Der Auftragnehmer hat die vertragsgerechten Waren GPE an dem vereinbarten Lieferort sachgemäß verpackt zu übergeben. Werden die von GPE vorgegebenen Verpackungs- und Versandvorschriften nicht beachtet, kann GPE die Abnahme der Waren ablehnen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises des Auftragnehmers, die von GPE bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

8.2. Bei früherer Anlieferung als vertraglich vereinbart, behält GPE sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei GPE auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. GPE behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

8.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe auf GPE über, der Auftragnehmer hat deswegen die Ware auf seine Kosten gegen Transportschaden zu versichern.

MÄNGELUNTERSUCHUNG/HANDELSGESCHÄFT

9.1. Waren und Werkleistungen wird GPE, sofern § 377 HGB gilt, innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitäts-Abweichungen untersuchen. Bei offenen Mängeln oder offensichtlichen Mengenabweichungen ist die Rüge in jedem Falle rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang beim Auftragnehmer eingeht. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mangelrüge.

9.2. GPE ist zur Mangelrüge bei Teillieferung nur verpflichtet, soweit diese mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart wurde. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gilt vorstehender Absatz (1).

GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ

10.1. GPE stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat die im Zeitpunkt der Bestellung für die Verwendung bzw. Verarbeitung des Kaufgegenstands geltenden technischen und gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.

10.2. GPE ist berechtigt, einen Mangel ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung gegenüber dem Auftragnehmer durch Selbstvornahme zu beseitigen und Ersatz der mit der Selbstvornahme verbundenen Aufwendungen geltend zu machen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder eine sofortige Nachbesserung zur Vermeidung erheblicher Schäden führt. In diesem Fall wird GPE den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten.

10.3. Die Gewährleistungsfrist für Waren beträgt zwei Jahre seit Ablieferung oder Abnahme, sofern eine solche vorgesehen ist. Längere gesetzliche und sonstige Verjährungsfristen bleiben unberührt. Im Falle von Rechtsmängeln beträgt die Verjährung 3 Jahre ab deren Entdeckung, höchstens jedoch 10 Jahre.

10.4. Hat der Auftragnehmer oder ein Dritter eine Garantieerklärung (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie) abgegeben, bleiben Ansprüche von GPE aus einer Garantie in vollem Umfang aufrechterhalten.

10.5. Wird GPE wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist GPE berechtigt, vom Lieferanten Ersatz des Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Lieferanten gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten entstanden ist.

10.6 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und GPE diese nach Aufforderung nachzuweise. Der Auftragnehmer wird mit GPE, soweit GPE dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

10.7. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu. Diese umfasst auch die Risiken einer notwendig werdenden Rückrufaktion.

VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

11.1. Die Preise, insbesondere die in Bestellungen von GPE genannten Preise, sind Festpreise frei von GPE genannter Empfangsstelle inklusive aller anfallenden Nebenkosten. Eine zusätzliche Berechnung ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

11.2. Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung mit der Bestell- und Artikelnummer von GPE sowie der Lieferscheinnummer des Auftragnehmers von GPE versehen sein und die genaue Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen. Sie sind an die in der Bestellung bezeichnete Anschrift zu richten. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an GPE zu übersenden. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

11.3. Zahlungen erfolgen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Waren, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren, bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenem Umfange zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen 30 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 2 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Sollten Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gilt der nachfolgende Arbeitstag als Zahlungstag. Bei vereinbarten Vorauszahlungen durch GPE hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten.

11.4. Eine Abtretung der aus dem Vertragsverhältnis gegen GPE bestehenden Forderung durch den Lieferanten ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch GPE zulässig. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt gegenüber GPE mit unbestrittenen oder bereits rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

GEWERBLICHE RECHTE

12.1.

Mit der Annahme des Auftrages übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, GPE hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die GPE aus und/oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

12.2. GPE ist in berechtigten Ausnahmefällen berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auf Kosten des Auftragnehmers dessen tatsächliche Berechtigung zur Produktion und Handel bzw. die Vorlage notwendiger Genehmigungen zur Herstellung oder Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen überprüfen zu lassen.

12.3. GPE wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, auftragsbezogen behandeln. Der Auftragnehmer erklärt bereits jetzt sein widerrufliches Einverständnis hierzu.

ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SONSTIGES

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung und Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstiges zwischenstaatliches Recht.

13.2.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel – und Urkundsprozesse, ist der Geschäftssitz von GPE. GPE ist jedoch berechtigt, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.

13.3. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des jeweiligen Unternehmens der GPE-Gruppe.

13.4. Vertragliche Sicherungsrechte des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

13.5. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.